rima. im Blick · Wir erklären
Der Entwurf zur Pflegereform 2026
Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht Änderungen bei Leistungen und Finanzierung vor. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die geplanten Regelungen für die Pflege zu Hause.
Stand 30. September 2026: Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen. Alle hier beschriebenen Änderungen sind geplant. Heute gelten die bisherigen Regeln.
Gerätestimmen werden geladen …
Mit einer Stimme Ihres Geräts. Stimme und Tempo können Sie vor dem Start wählen.
Der Entwurf zur Pflegereform 2026
Stand: 30. September 2026. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen. Die geplanten Änderungen gelten noch nicht.
Beschlossen ist ein Entwurf. Noch kein neues Gesetz.
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Als Nächstes wird er parlamentarisch beraten. Der Bundestag und gegebenenfalls der Bundesrat können Regelungen noch ändern. Die unten genannten neuen Beträge und Ansprüche gelten deshalb heute noch nicht. Die Reform soll die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und die Unterstützung zu Hause neu ordnen. Sie betrifft vor allem Pflegebedürftige, Angehörige und Menschen, die ihre Pflege organisieren. Für einen aktuellen Antrag gelten weiterhin die heutigen Regeln Ihrer Pflegekasse.
Mehr Überblick durch neue Budgets – mit wichtigen Unterschieden.
Für die Pflegegrade 2 bis 5 sollen mehrere bisher getrennte Leistungen in neue Budgets eingeordnet werden. Wer die Versorgung überwiegend selbst organisiert, soll Pflegegeld künftig im Rahmen eines sogenannten Entlastungsbudgets erhalten. Für professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst ist ein Sachleistungsbudget geplant. Für anerkannte Hilfen im Alltag soll ein Sozialraumbudget zur Verfügung stehen. Die Bezeichnungen allein sagen noch nicht, was eine Familie tatsächlich erhält: Pflegegeld und Pflegedienstleistungen lassen sich nicht einfach in voller Höhe addieren. Kombinationen, Nachweise und die passende Leistung hängen weiterhin vom Einzelfall ab. Außerdem wäre das Sozialraumbudget enger auf anerkannte Alltagshilfen begrenzt als der heutige Entlastungsbetrag. Die höheren Beträge bündeln auch bisher getrennte Ansprüche. So sollen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Der bisherige gesonderte Anspruch von bis zu 42 Euro im Monat soll entfallen. Auch die bisherige Verhinderungspflege wird in die neuen Budgets eingeordnet. Ein höherer Monatsbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch mehr Unterstützung insgesamt. Die Grafik zeigt beispielhaft Pflegegrad 2. Sie vergleicht einzelne monatliche Höchstbeträge nach heutiger Rechtslage mit den Zahlen des Kabinettsentwurfs. Sie ist keine persönliche Leistungsberechnung. Beispiel: Eine Tochter pflegt ihren Vater zu Hause und ein Pflegedienst kommt morgens. Die Familie sollte künftig nicht nur auf den höheren Höchstbetrag schauen, sondern gemeinsam mit der Pflegekasse klären, wie Geld- und Sachleistungen in ihrer konkreten Versorgung zusammenspielen.
Bei Pflegegrad 1 ist eine spürbare Änderung geplant.
Heute können Menschen mit Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat für bestimmte anerkannte Leistungen nutzen. Nach dem Kabinettsentwurf soll dieser Betrag für Pflegegrad 1 entfallen. An seine Stelle soll eine intensivere fachliche Pflegebegleitung treten. Technische Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für eine Wohnraumanpassung sind weiterhin vorgesehen. Der separate Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll dagegen entfallen; ein Entlastungsbudget ist erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Das ist kein gleichwertiger Geldersatz. Wer den Entlastungsbetrag regelmäßig einsetzt, sollte die weitere Beratung des Gesetzes aufmerksam verfolgen. Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll durch die neuen Begutachtungsschwellen nicht allein deshalb verloren gehen; daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede bisherige Einzelleistung unverändert bleibt. Beispiel: Frau M. nutzt den Entlastungsbetrag bisher für eine anerkannte Alltagshilfe. Heute ändert sich an ihrer Abrechnung nichts. Sollte der Entwurf in dieser Form Gesetz werden, müsste die Familie klären, wie diese Unterstützung künftig finanziert werden kann.
Familien sollen früher fachliche Begleitung bekommen.
Die geplante Pflegebegleitung soll Menschen zu Hause und ihre Angehörigen über längere Zeit unterstützen: beim Aufbau eines tragfähigen Pflegealltags, beim Erkennen von Überlastung und beim Finden passender Hilfen. Das geht über eine einmalige Information hinaus. Zusätzlich soll bei der Pflegebegutachtung genauer geprüft werden, ob Rehabilitation die Selbstständigkeit verbessern kann. Für Versicherte ab 60 ist ein ergänzender Check-up 60+ vorgesehen. Gerade am Anfang einer Pflegebedürftigkeit kann eine feste Ansprechperson entlasten. Wie Pflegebegleitung vor Ort konkret organisiert und verfügbar sein wird, muss sich nach einem möglichen Gesetzesbeschluss erst in der Praxis zeigen. Beispiel: Nach einem Krankenhausaufenthalt ist unklar, welche Hilfe zu Hause nötig ist. Eine Pflegebegleitung könnte die Familie dabei unterstützen, Pflegedienst, Hilfsmittel, Beratung und mögliche Reha aufeinander abzustimmen.
Für akute Pflegesituationen ist ein eigenes Budget vorgesehen.
Fällt die Hauptpflegeperson ungeplant aus oder kann die Versorgung kurzfristig nicht sichergestellt werden, soll ein Überbrückungsbudget helfen. Im Entwurf stehen dafür bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr für Pflegegrade 2 bis 5. Gedacht ist es für bestimmte ambulante Notdienste und Kurzzeitpflege in einer akuten Überbrückungssituation. Es ist kein frei verfügbares Notfallgeld. Wann und wie schnell passende Angebote tatsächlich erreichbar sind, hängt auch von den örtlichen Versorgungsstrukturen ab. Bei unmittelbarer Gefahr bleibt der medizinische Notruf zuständig. Beispiel: Ein pflegender Partner muss unerwartet ins Krankenhaus. Die Familie braucht innerhalb kurzer Zeit eine sichere Versorgung. Das geplante Budget könnte bestimmte Überbrückungsleistungen finanzieren; wer sie organisiert und erbringt, muss im Einzelfall geklärt werden.
Die Reform betrifft auch die Finanzierung.
Der Entwurf sieht ab 2027 einen höheren Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung vor: Er soll um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent steigen. Ab 2028 ist für bestimmte beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ein Zuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen; es gibt Ausnahmen, etwa für häuslich pflegende Angehörige. Die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige sollen laut Kabinettsentwurf weiterhin vollständig von der Pflegeversicherung getragen werden. Eine regelmäßige Anpassung der Leistungsbeträge an die Preisentwicklung ist nach dem aktuellen Entwurf erst ab 2029 geplant. Die Pflegeversicherung bleibt ein Teilleistungssystem: Eigene Kosten können trotz höherer Leistungsbeträge entstehen. Was Beiträge oder Eigenanteile für eine einzelne Person bedeuten, lässt sich aus dem Entwurf allein nicht zuverlässig berechnen.
Was können Sie jetzt tun?
Sie müssen wegen des Kabinettsbeschlusses heute keinen Antrag ändern. Wenn Sie bereits Unterstützung nutzen, behalten Sie Bescheide und Abrechnungen im Blick und fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Leistungen derzeit gelten. Ein geplanter Pflegegrad-Antrag sollte nicht allein wegen einer möglichen Reform aufgeschoben werden. Bei einer konkreten Frist oder einem Bescheid lassen Sie sich individuell beraten. Wir verfolgen, welche Regeln das parlamentarische Verfahren tatsächlich verlassen. Wenn sich für Pflege zu Hause oder die Versorgung durch rima etwas Konkretes ändert, erklären wir es hier in verständlicher Sprache. Sie können uns Ihre Fragen auch persönlich stellen.
In diesem Artikel
- Beschlossen ist ein Entwurf. Noch kein neues Gesetz.
- Mehr Überblick durch neue Budgets – mit wichtigen Unterschieden.
- Bei Pflegegrad 1 ist eine spürbare Änderung geplant.
- Familien sollen früher fachliche Begleitung bekommen.
- Für akute Pflegesituationen ist ein eigenes Budget vorgesehen.
- Die Reform betrifft auch die Finanzierung.
- Was können Sie jetzt tun?
Wir haben den Kabinettsentwurf gelesen und erklären die Punkte, die für Ihren Alltag zu Hause besonders wichtig sind. Beispiele helfen beim Einordnen. Welche Regel am Ende gilt, entscheidet erst das Gesetzgebungsverfahren.
01 · Zuerst die Einordnung
Beschlossen ist ein Entwurf. Noch kein neues Gesetz.
Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Als Nächstes wird er parlamentarisch beraten. Der Bundestag und gegebenenfalls der Bundesrat können Regelungen noch ändern. Die unten genannten neuen Beträge und Ansprüche gelten deshalb heute noch nicht.
Die Reform soll die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und die Unterstützung zu Hause neu ordnen. Sie betrifft vor allem Pflegebedürftige, Angehörige und Menschen, die ihre Pflege organisieren. Für einen aktuellen Antrag gelten weiterhin die heutigen Regeln Ihrer Pflegekasse.
- 01KabinettEntwurf beschlossen
- 02ParlamentBeratung und mögliche Änderungen
- 03GesetzErst nach Beschluss und Verkündung verbindlich
Grundlage: BMG-Mitteilung · Kabinettsentwurf
02 · Leistungen zu Hause
Mehr Überblick durch neue Budgets – mit wichtigen Unterschieden.
Für die Pflegegrade 2 bis 5 sollen mehrere bisher getrennte Leistungen in neue Budgets eingeordnet werden. Wer die Versorgung überwiegend selbst organisiert, soll Pflegegeld künftig im Rahmen eines sogenannten Entlastungsbudgets erhalten. Für professionelle Hilfe durch einen Pflegedienst ist ein Sachleistungsbudget geplant. Für anerkannte Hilfen im Alltag soll ein Sozialraumbudget zur Verfügung stehen.
Die Bezeichnungen allein sagen noch nicht, was eine Familie tatsächlich erhält: Pflegegeld und Pflegedienstleistungen lassen sich nicht einfach in voller Höhe addieren. Kombinationen, Nachweise und die passende Leistung hängen weiterhin vom Einzelfall ab. Außerdem wäre das Sozialraumbudget enger auf anerkannte Alltagshilfen begrenzt als der heutige Entlastungsbetrag.
Die höheren Beträge bündeln auch bisher getrennte Ansprüche. So sollen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel, künftig aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden. Der bisherige gesonderte Anspruch von bis zu 42 Euro im Monat soll entfallen. Auch die bisherige Verhinderungspflege wird in die neuen Budgets eingeordnet. Ein höherer Monatsbetrag bedeutet deshalb nicht automatisch mehr Unterstützung insgesamt.
Die Grafik zeigt beispielhaft Pflegegrad 2. Sie vergleicht einzelne monatliche Höchstbeträge nach heutiger Rechtslage mit den Zahlen des Kabinettsentwurfs. Sie ist keine persönliche Leistungsberechnung.
Pflegegrad 2 · Beispiel zur Orientierung
Drei Wege, drei Beträge.
Geld für selbst organisierte Pflege
Hilfe durch einen Pflegedienst
Anerkannte Alltagshilfe
Grundlage: Kabinettsentwurf · BMG: Leistungen 2026
03 · Besonders wichtig
Bei Pflegegrad 1 ist eine spürbare Änderung geplant.
Heute können Menschen mit Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat für bestimmte anerkannte Leistungen nutzen. Nach dem Kabinettsentwurf soll dieser Betrag für Pflegegrad 1 entfallen. An seine Stelle soll eine intensivere fachliche Pflegebegleitung treten. Technische Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für eine Wohnraumanpassung sind weiterhin vorgesehen. Der separate Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll dagegen entfallen; ein Entlastungsbudget ist erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen.
Das ist kein gleichwertiger Geldersatz. Wer den Entlastungsbetrag regelmäßig einsetzt, sollte die weitere Beratung des Gesetzes aufmerksam verfolgen. Ein bereits anerkannter Pflegegrad soll durch die neuen Begutachtungsschwellen nicht allein deshalb verloren gehen; daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede bisherige Einzelleistung unverändert bleibt.
Grundlage: BMG: Pflegegrad 1 · Kabinettsentwurf · BMG-Mitteilung
04 · Menschen statt Formulare
Familien sollen früher fachliche Begleitung bekommen.
Die geplante Pflegebegleitung soll Menschen zu Hause und ihre Angehörigen über längere Zeit unterstützen: beim Aufbau eines tragfähigen Pflegealltags, beim Erkennen von Überlastung und beim Finden passender Hilfen. Das geht über eine einmalige Information hinaus. Zusätzlich soll bei der Pflegebegutachtung genauer geprüft werden, ob Rehabilitation die Selbstständigkeit verbessern kann. Für Versicherte ab 60 ist ein ergänzender Check-up 60+ vorgesehen.
Gerade am Anfang einer Pflegebedürftigkeit kann eine feste Ansprechperson entlasten. Wie Pflegebegleitung vor Ort konkret organisiert und verfügbar sein wird, muss sich nach einem möglichen Gesetzesbeschluss erst in der Praxis zeigen.
Grundlage: BMG-Mitteilung · Kabinettsentwurf
05 · Wenn plötzlich etwas ausfällt
Für akute Pflegesituationen ist ein eigenes Budget vorgesehen.
Fällt die Hauptpflegeperson ungeplant aus oder kann die Versorgung kurzfristig nicht sichergestellt werden, soll ein Überbrückungsbudget helfen. Im Entwurf stehen dafür bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr für Pflegegrade 2 bis 5. Gedacht ist es für bestimmte ambulante Notdienste und Kurzzeitpflege in einer akuten Überbrückungssituation. Es ist kein frei verfügbares Notfallgeld.
Wann und wie schnell passende Angebote tatsächlich erreichbar sind, hängt auch von den örtlichen Versorgungsstrukturen ab. Bei unmittelbarer Gefahr bleibt der medizinische Notruf zuständig.
Grundlage: Kabinettsentwurf · BMG-Mitteilung
06 · Beiträge und Preise
Die Reform betrifft auch die Finanzierung.
Der Entwurf sieht ab 2027 einen höheren Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung vor: Er soll um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent steigen. Ab 2028 ist für bestimmte beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner ein Zuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen; es gibt Ausnahmen, etwa für häuslich pflegende Angehörige. Die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige sollen laut Kabinettsentwurf weiterhin vollständig von der Pflegeversicherung getragen werden.
Eine regelmäßige Anpassung der Leistungsbeträge an die Preisentwicklung ist nach dem aktuellen Entwurf erst ab 2029 geplant. Die Pflegeversicherung bleibt ein Teilleistungssystem: Eigene Kosten können trotz höherer Leistungsbeträge entstehen. Was Beiträge oder Eigenanteile für eine einzelne Person bedeuten, lässt sich aus dem Entwurf allein nicht zuverlässig berechnen.
Grundlage: BMG-Mitteilung · Kabinettsentwurf
07 · Für Ihren Alltag
Was können Sie jetzt tun?
Sie müssen wegen des Kabinettsbeschlusses heute keinen Antrag ändern. Wenn Sie bereits Unterstützung nutzen, behalten Sie Bescheide und Abrechnungen im Blick und fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, welche Leistungen derzeit gelten. Ein geplanter Pflegegrad-Antrag sollte nicht allein wegen einer möglichen Reform aufgeschoben werden. Bei einer konkreten Frist oder einem Bescheid lassen Sie sich individuell beraten.
Wir verfolgen, welche Regeln das parlamentarische Verfahren tatsächlich verlassen. Wenn sich für Pflege zu Hause oder die Versorgung durch rima etwas Konkretes ändert, erklären wir es hier in verständlicher Sprache. Sie können uns Ihre Fragen auch persönlich stellen.
Grundlage: BMG-Mitteilung · Kabinettsentwurf